Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
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Der Verein trägt den Namen: Root Foundation Germany
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Der Verein hat den Sitz in Dresden.
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Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
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Zweck des Vereins i.S. des § 52 Abs. 2 AO ist
(a) Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kunst und Kultur sowie des Gedankens der Völkerverständigung.
(b) Die Förderung der Jugendhilfe
(c) Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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Informationsveranstaltungen und Vorträgen zu Rwanda, den Zielen der Root Foundation Rwanda und entwicklungspolitischen Themen;
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die Förderung der Bildung, Erziehung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in Ruanda und darüber hinaus in Deutschland; insbesondere durch die Förderung der anerkannten ruandischen Organisation Root Foundation Rwanda (Registrierungsnummer: N° 90/RGB/NGO/2016)
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Aufbau, Vermittlung und Pflege von Patenschaften zu den von der Root Foundation Ruanda betreuten bzw. unterstützten Kindern;
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Spendenaktionen zur Unterstützung der Entwicklung ruandischer Kinder und Jugendlicher sowie zur Realisierung künstlerischer Aktivitäten oder sonstiger satzungsmäßiger Zwecke;
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Vermittlung und Aufbau von Partnerschaften aus den Bereichen Musik, Kunst und Kultur sowie aus Bildung und Entwicklungszusammenarbeit für die Aktivitäten der Root Foundation Rwanda;
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das Versenden und Empfangen von ehrenamtlichen Helfern in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen welche sich dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst untergeordnet haben;
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Zusammenarbeit mit anderen Menschen, Vereinen, Verbänden, Initiativen, Stiftungen, Unternehmen, entwicklungspolitischen Organisationen (Nichtregierungsorganisationen) sowie staatlichen Einrichtungen, die geeignet sind, in Deutschland wie in Ruanda, die Vereinszwecke zu fördern;
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Koordination, Betreuung und Finanzierung interkulturellen und künstlerischen Austauschs zwischen ruandischen und deutschen Kindern und Jugendlichen u.a. durch Schulpartnerschaften, Organisation von Ausstellungen u.Ä.;
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Werbung, Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit für die und zur Förderung der satzungsmäßigen Zwecke
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Die Mittelbeschaffung für die oben genannten Zwecke
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr. Lediglich entstandene Aufwendungen können von dem Verein ersetzt werden. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz angemessener und nachgewiesener Auslagen. Der Verein kann Ihnen in einer Höhe entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einen Aufwendungsersatz, auch als monatliche Pauschale, zahlen, soweit diese im angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben stehen, und der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht entgegenstehen.
§ 4 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung des Vereins anerkennt.
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Der Antrag auf Aufnahme in den Verein als Mitglied ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist wirksam mit Zugang der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
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Über den Einspruch des Antragstellers gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Versammlung.
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Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder).
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Alle Mitglieder haben volles Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und können in Vereinsämter gewählt werden. Sie sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Verein ist berechtigt, aus begründeten Anlässen, insbesondere in persönlichen Härtefällen, auf eine Erhebung des Mitgliedsbeitrages zu verzichten.
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Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins tätig sind, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
§ 4a Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Löschung o.Ä. bei juristischen Personen.
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Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen.
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Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Betroffenen in Textform mitzuteilen.
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Ein Anspruch auf Zahlungen aus dem Vereinsvermögen besteht nicht.
§ 5 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich, wobei schriftlich übertragende Stimmen von abwesenden Mitgliedern zur Festlegung mit einbezogen werden müssen. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung mit einfacher Mehrheit verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
- Der Beitrag ist jeweils zum 31.03. des Jahres zur Zahlung fällig. Die Mitglieder haben dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, um einen Einzug des Beitrages zu ermöglichen. Andernfalls ist der Verein berechtigt, zusätzlich zu dem jährlichen Beitrag eine Unkostenpauschale von 25,00 € zu erheben.
- Bei einer Aufnahme des Mitglieds nach dem 30.07. eines Jahres wird lediglich der hälftige Jahresbeitrag für dieses Jahr fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste willensbildende Vereinsorgan. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:-
Entgegennahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstandes;
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Entgegennahme des Prüfungsberichts des/ der Rechnungsprüfer/in;
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Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplans für das laufende Geschäftsjahr;
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Entlastung des Vorstands;
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Wahl des Vorstands (im Wahljahr);
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Bestellung eines Rechnungsprüfers/ einer Rechnungsprüferin, der/ die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten;
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Festlegung von Strategie und Aufgaben des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes;
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Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Entscheidung über Gebührenbefreiungen nach § 4, Abs. 4 dieser Satzung;
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Bestimmung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen;
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Auflösung des Vereins.
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Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich bis spätestens zum 30.04 einberufen.
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Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder des E-Mail-Ausgangs. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene (auch elektronische) Adresse gerichtet ist.
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Beschlüsse können auch in Textform gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
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Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Verhinderungsfall kann ein Mitglied seine Stimme schriftlich auf ein bei der Mitgliederversammlung anwesendes Mitglied übertragen. Ein Mitglied darf maximal die eigene und zwei fremde Stimmen vertreten.
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder, wobei schriftlich übertragende Stimmen von abwesenden Mitgliedern zur Festlegung mit einbezogen werden müssen.
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Für den Beschluss über Satzungsänderungen gilt § 9 Abs. 1 und für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins gilt § 12 Abs. 1.
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Für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der ausschließlich anwesenden Mitglieder erforderlich.
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Der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter an der Mitgliederversammlung teilnehmen, bestimmt die Versammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
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Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter (§ 7 Ziff. 10) zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 8 Der Vorstand
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Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens aber aus sechs Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit unter den Vorstandsmitgliedern
- einen Vorsitzenden und
- seinen Stellvertreter und
- einen Schatzmeister
Der Vorsitzdende und sein Stellvertreter sollten in Deutschland wohnhaft sein.
Der Vorstand teil sich arbeitsteilig die Aufgabenbereiche
- Abstimmung und Aktivitäten des Vereins mit Bedürfnissen und Zielen der Root Foundation Rwanda
- Mitgliedergewinnung und -pflege
- Öffentlichkeitsarbeit
- Finanzen
Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Jeder von ihnen vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
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Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
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Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen erhalten.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Es wird auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
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Über Beschlüsse des Vorstandes ist in Anwendung der Regelung des § 10 eine Niederschrift zu fertigen.
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Beschlüsse des Vorstands können bei besonderer Eilbedürftigkeit auch in Textform gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform erklären. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
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Vorstandsmitglieder können vorzeitig durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten abgewählt werden.
§ 9 Satzungsänderung
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Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
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Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter (§ 7 Ziff. 10) zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Datenschutz
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Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtstag. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Die Einwilligung des Mitgliedes gilt mit Aufnahme in den Verein als erteilt. Sie kann jederzeit gegenüber dem Vorstand widerrufen werden.
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Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung gegenüber dem Vorstand in Textform widersprochen haben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
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Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach satzungsgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Partnerschaftsverein Rheinland-Pfalz/Ruanda e.V. mit Sitz in Mainz der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, die den Zwecken des Vereins weitgehend nahekommen oder entsprechen.
§ 13 Ergänzende Vorschriften
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Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Dresden.
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Soweit in dieser Satzung nicht bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Radebeul, den 13.08.2018 (Gründungsdatum)
Radebeul, den 21.10.2018 (Änderung der Satzungdurch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21.10.2018)